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   VG Weimar, 23.05.2002 - 3 K 174/00 We   

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VG Weimar, 23.05.2002 - 3 K 174/00 We (https://dejure.org/2002,24542)
VG Weimar, Entscheidung vom 23.05.2002 - 3 K 174/00 We (https://dejure.org/2002,24542)
VG Weimar, Entscheidung vom 23. Mai 2002 - 3 K 174/00 We (https://dejure.org/2002,24542)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Notwendige satzungsmäßige Festlegung eines Beitragssatzes für wiederkehrende Ausbaubeiträge; Berechnungsmodus für den Beitrag mit einer Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich einer Gemeinde; Heranziehung zu einem wiederkehrenden Beitrag für Verkehrsanlagen; Verstoß ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Auszug aus VG Weimar, 23.05.2002 - 3 K 174/00
    gerichts vom 18. Dezember 2000 (Az.: 4 N 472/00} 36 Meter betragen.

    Rechnerisch führt die so verringerte Gesamtgrundstücksfläche bei gleichem Gesamtinvestitionsvolumen zu einem entsprechend überhöhten Beitragssatz und letztlich zu einer entsprechenden Höherbelastung der übrigen, nicht oder teilweise begünstigten Grundstücke im Abrechnungsgebiet {vgl. zur parallelen Fallgestaltung im leitungsgebundenen Anschlussbeitragsrecht: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, -4 N 472/00 -, ThürVwGRspr.

    In diesem Falle wären die betreffenden Regelungen in § 5 Abs. 3 der Beitragssatzung mangels gesetzlicher Ermächtigung insgesamt nichtig (ob und inwieweit darüber hinaus die übrige Beitragssatzung von diesem Rechtsfehler in Mitleidenschaft gezogen wäre, kann hier dahinstehen; vgl. zur im Wesentlichen parallelen Fragestellung bei Anschlussbeiträgen: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr.

    Ist also nach der zweiten Lesart im Rahmen des § 7 a ThürKAG auch § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG anwendbar, so ist diese Vorschrift (unbeschadet einer entsprechenden Anwendung im Hinblick auf Besonderheiten wiederkehrender Beiträge) konsequenterweise auch im Sinne der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts auszulegen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, insbes. S. 88 - 90).

    Die konkret fehlerhafte Festlegung des Beitragssatzes führt - ebenso wie im Anschlussbeitragsrecht, aber anders als regelmäßig im Straßenausbaubeitragsrecht (wegen § 7 Abs. 4 ThürKAG) - zur Nichtigkeit der gesonderten Beitragssatzsatzung bzw. der satzungsmäßigen Festlegung des Beitragssatzes in der Beitragssatzung (vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 30. Mai 2000, - 3 K1418/97.We - VG Meiningen, Beschluss vom 18. Januar 2001, -1 E 728/99.Me -, ThürVGRspr. Folge5/2002, S. 110, 112; vgl. auch die entsprechende Rechtsprechung zum Anschlussbeitragsrecht: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 91 f.).

    Angesichts der hier festgestellten konkreten Auswirkungen kann dahinstehen, ob bei wiederkehrenden Beiträgen eine - ganz oder teilweise rechtlich fehlerhafte - Tiefenbegrenzungsregelung in der Beitragssatzung möglicherweise auch ohne konkrete rechnerische und für die Beitragspflichtigen nachteilige Folgewirkungen - rein abstrakt - zur Nichtigkeit der Beitragssatzsatzung führt (für das Anschlussbeitragsrecht ebenfalls offen gelassen von ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 91 m.w.N.; konkrete Auswirkungen erforderlich: VG Meiningen, a.a.O., ThürVGRspr. 2002, S. 112).

    Denn nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts für den Bereich der Anschlussbeiträge (vgl. ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 90) muss eine in der Satzung gewählte Tiefenbegrenzung der ortsüblichen Tiefe der baulichen Nutzung entsprechen.

    2001, S. 110, 112) ebenso dahingestellt bleiben wie die Frage, ob die Beitragssatzung selbst ebenfalls aus formellen oder insbesondere inhaltlichen Gründen, etwa wegen der fehlerhaften Tiefenbegrenzungsregelungen (insoweit bejahend für das Anschlussbeitragsrecht: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 91), ganz oder teilweise ungültig sein könnte.

  • VG Meiningen, 18.01.2001 - 1 E 728/99
    Auszug aus VG Weimar, 23.05.2002 - 3 K 174/00
    Die konkret fehlerhafte Festlegung des Beitragssatzes führt - ebenso wie im Anschlussbeitragsrecht, aber anders als regelmäßig im Straßenausbaubeitragsrecht (wegen § 7 Abs. 4 ThürKAG) - zur Nichtigkeit der gesonderten Beitragssatzsatzung bzw. der satzungsmäßigen Festlegung des Beitragssatzes in der Beitragssatzung (vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 30. Mai 2000, - 3 K1418/97.We - VG Meiningen, Beschluss vom 18. Januar 2001, -1 E 728/99.Me -, ThürVGRspr. Folge5/2002, S. 110, 112; vgl. auch die entsprechende Rechtsprechung zum Anschlussbeitragsrecht: ThürOVG, Urteil vom 18. Dezember 2000, a.a.O., ThürVwGRspr. 2001, S. 91 f.).
  • VG Weimar, 23.07.2002 - 3 K 546/99

    Ausbaubeiträge; Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

    Eine solche Verzahnung beider Vorschriften hat die Kammer bereits in vorangegangenen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Tiefenbegrenzungsregelung in § 7 Abs. 2 Satz 4 ThürKAG angesprochen und als vorzugswürdige Auslegung eingestuft, ohne sich insoweit in letzter Konsequenz festlegen zu müssen (vgl. im Einzelnen Urteile vom 23. Mai 2002 - 3 K 174/00.We -, S. 11 ff. des Urteilsabdrucks und - 3 K 1777/98.We -, S. 11 ff. des Urteilsabdrucks; vgl. auch Ritthaler, a.a.O., § 7a Anm. 10, S. 32 und ähnlich Oehler, a.a.O., § 7a Anm. 4., 5., 6.1).

    Im Übrigen ergibt sich eine gewisse Verzahnung der Regelungen über einmalige bzw. wiederkehrende Beiträge durch die Überleitungsregelungen in § 7a Abs. 7 und Abs. 8 ThürKAG (so auch Urteile vom 23. Mai 2002 - 3 K 174/00.We - und - 3 K 1777/98.We -, wie vor).

    Wie bereits in vorangegangenen Entscheidungen der Kammer im Einzelnen ausgeführt worden ist (vgl. Urteile vom 23. Mai 2002 - 3 K 174/00.We - und - 3 K 1777/98.We -, a.a.O.), gibt es zwei Auslegungsmöglichkeiten: Entweder geht man - erste Möglichkeit - davon aus, dass § 7a ThürKAG Tiefenbegrenzungsregelungen überhaupt nicht vorsieht und insoweit abschließend ist; § 7 Abs. 2 Satz 4 Thür- KAG wäre dann nicht (auch nicht entsprechend) anwendbar.

  • VG Weimar, 23.05.2002 - 3 K 1777/98

    Ausbaubeiträge; Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

    Die konkret fehlerhafte Festlegung des Beitragssatzes führt - ebenso wie im Anschlussbeitragsrecht, aber anders als in der Regel im Straßenausbaubeitragsrecht (wegen § 7 Abs. 4 ThürKAG) - zur Nichtigkeit der gesonderten Beitragssatzsatzung bzw. der satzungsmäßigen Festlegung des Beitragssatzes in der Beitragssatzung (vgl. insbesondere auch VG Weimar, Urteil vom 23. Mai 2002, - 3 K 174/00.We - vgl. ferner Urteil vom 30. Mai 2000, - 3 K 1418/97.We - anders aber noch VG Weimar, Beschluss vom 22. März 1999, - 3 E 2394/97.We -, S. 5 ff. Beschlussumdrucks; wie hier im Ansatz auch VG Meiningen, Beschluss vom 18. Januar 2001, - 1 E 728/99.Me -, ThürVGRspr.

    Träfe Letzteres zu, läge es auf der Hand, dass der Beitragssatz - auch - aufgrund der fehlerhaft bemessenen Bebauungstiefe bei den betroffenen Grundstücken zu einem zu geringen Abzug bzw. zu einer zu großen - und damit für die Eigentümer dieser Grundstücke nachteiligen - Bemessung der beitragsfähigen Grundstücksflächen geführt hat (vgl. ähnlich VG Meiningen, a.a.O., ThürVGRspr. 2002, S. 112; vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 23. Mai 2002, - 3 K 174/00.We -).

  • VG Weimar, 23.04.2009 - 1 K 1161/07

    Wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen

    Im vorliegenden Fall ist von einer konkret fehlerhaften Festlegung des Beitragssatzes auszugehen, der zur Nichtigkeit der satzungsmäßigen Festlegung des Beitragssatzes in der Beitragssatzung führt (vgl. VG Weimar, Urteil vom 23. Mai 2002, - 3 K 174/00.We - Urteil vom 30. Mai 2000, - 3 K 1418/97.We -).

    Träfe Letzteres zu, läge es auf der Hand, dass der Beitragssatz - auch - aufgrund der fehlerhaft bemessenen Bebauungstiefe bei den betroffenen Grundstücken zu einem zu geringen Abzug bzw. zu einer zu großen - und damit für die Eigentümer dieser Grundstücke nachteiligen - Bemessung der beitragsfähigen Grundstücksflächen geführt hat (vgl. VG Weimar, Urteil vom 23. Mai 2002, - 3 K 174/00.We - Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 K 1777/98,We -, S. 10 ff.).

  • VG Gera, 06.02.2003 - 4 K 245/99

    Ausbaubeiträge; wiederkehrender Beitrag für Verkehrsanlagen; wiederkehrende

    § 2 Abs. 2 ThürKAG muss die Satzung u.a. den Satz der Abgabe bestimmen, d.h. die Satzung muss als Mindestinhalt den konkreten Satz der Abgabe angeben - etwa als Geldbetrag je Maßstabseinheit (vgl. VG Weimar, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 K 174/00; Ritthaler, § 7 a ThürKAG, Anm. 7; Ergänzungsband 1997; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, § 30 Rn. 31, 2001; ferner OVG Koblenz, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 6 B 11614/95 - zit. nach juris).

    Die Regelung zur Tiefenbegrenzung ist fehlerhaft, da sie auf alle Flächen außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes bzw. bei fehlender Festsetzung einer baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzung anzuwenden ist (vgl. hierzu OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 - LKV 2001, S. 415 ff. zum leitungsgebundenen Abgabenrecht; VG Weimar, Urteil vom 23. Mai 2002 - 3 K 174/00).

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